Regelungen in der Hauptgeschäftsstelle

Bis auf weiteres entfällt der Publikumsverkehr in der Hauptgeschäftsstelle. Sie erreichen uns zu den normalen Geschäftszeiten von Mo.-Do.: 8-12 Uhr und 14-16 Uhr unter Tel. 02421/13121 oder rund um die Uhr unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (freitags geschlossen)

Weitere Hinweise

Alternativen zur Präsenz- Mitgliederversammlung

Immer wieder erreichen uns Anfragen, wie mit ausgefallenen Jahreshauptversammlungen bzw. Mitgliederversammlungen in diesem Jahr umzugehen ist. Hier unsere (rechtlich unverbindlichen) Antworten:

Gemäß Anlage hat der Gesetzgeber zur Erleichterung der Vereinsführung in Krisenzeiten eine Änderung des BGB beschlossen, die für alle Vereine - eingetragene oder nicht eingetragene - bis zum 31.12.2021 gilt, und zwar entweder in Form

  1. einer Online-Mitgliederversammlung
  2. gar keiner Mitgliederversammlung
  3. einer „gemischten“ Versammlung

Als Voraussetzungen gelten:

  1. Alle Mitglieder müssen eingeladen werden (postalisch oder per E-Mail).
  2. Alle Mitglieder müssen die erforderlichen Unterlagen erhalten.
  3. Alle Mitglieder werden aufgefordert, ihre Stimme bis zu einem angemessenen festgesetzten Termin schriftlich (postalisch oder per E-Mail) abzugeben.
  4. Die Beschlüsse werden mit den in der Vereinssatzung festgelegten Mehrheiten gefasst.

Zu 1: Online-Mitgliederversammlung

Diese kann z.B. als Videokonferenz oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Jeder Teilnehmer muss einen Internetzugang bzw. einen elektronischen Kommunikationsdienst nutzen können; bei Videochats muss eine Kamera installiert sein. Zusätzlich sind zur Wahrung der Mitgliederrechte die Online-Abstimmungen satzungskonform durchzuführen; ggfs. ist vom Verein eine „Abstimmungssoftware“ zu installieren.

Zu 2: Ganz ohne Mitgliederversammlung

Es ist gemäß § 5 Abs. 3 Covid-19-MaßnG möglich, Wahlen und Beschlüsse ohne jede Form der Versammlung im schriftlichen Umlaufverfahren zu fassen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren hiernach nur wirksam ist, wenn bis zum Ende der gesetzten Entscheidungsfrist mindestens die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder in Textform (postalisch, E-Mail, SMS, WhatsApp usw.) an der Abstimmung teilgenommen hat!

Zu 3: „Gemischte“ Versammlung

Nach § 5Abs. 2 Nr. 2 Covid-19-MaßnG ist es möglich, dass einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer Versammlung schriftlich abgeben. Die Zahl der zur Beschlussfassung gültigen Stimmen setzt sich dann zusammen aus denjenigen, die zur Präsenzversammlung kommen und denjenigen, die vorher ihre Stimme schriftlich (beim Vorsitzenden) abgegeben haben.

Allgemeines

Das Abhalten einer Mitgliederversammlung ist nur dann nicht erforderlich, wenn

  • z.B. die Organisation/Durchführung als Präsenz- oder virtuelle Mitgliederversammlung zu aufwändig ist oder
  • keine unaufschiebbaren Entscheidungen anstehen, die nicht durch die übrigen Gremien oder durch die Mitglieder im Umlaufverfahren getroffen werden können oder
  • bei Wahlen: die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung fortbestehen bzw. im Umlaufverfahren verlängert werden kann.

Festzuhalten bleibt, dass es keine gesetzliche Pflicht zum jährlichen Abhalten einer Mitgliederversammlung gibt. Es richtet sich daher alles nach der Vereinssatzung. 

Schreibt die Satzung vor, dass einmal pro Geschäftsjahr eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden muss, wäre ein Entfallenlassen der Mitgliederversammlung lediglich ein Verstoß gegen die Satzung, jedoch kein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen. 

Sofern keine unaufschiebbaren Entscheidungen anstehen oder die Amtszeit des Vorstandes noch nicht abgelaufen ist bzw. seine Mitglieder (mindestens mehrheitlich) bereit sind, das Amt noch bis zu einer Mitgliederversammlung in 2021 auszuüben, ist es zwar erforderlich, dass der amtierende Vorstand hierüber eine Entscheidung trifft, ein Zwang zur Abhaltung einer Mitgliederversammlung ergibt sich daraus jedoch nicht.

PS: Der Hauptverein hat zwischenzeitlich seine Satzung sowie die Mustersatzung für Ortsgruppen an die Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Vereinsarbeit in Krisenzeiten (z.B. Pandemie) angepasst. Die aktualisierte Satzung des Hauptvereins ist am 8. Mai 2021 von der Mitgliederversammlung des Eifelvereins in Form eines schriftlichen Umlaufverfahrens beschlossen worden. Der Antrag zur Aufnahme der aktualisierten Version der Satzung des Hauptvereins in das Vereinsregister ist gestellt worden. Sobald dies erfolgt ist, wird die aktualisierte Mustersatzung für Ortsgruppen allen Ortsgruppen zur Verfügung gestellt. Der Hauptverein empfiehlt, die aktualisierte OG-Mustersatzung zu übernehmen durch Beschluss in der nächstmöglichen Mitgliederversammlung.

Hauptwanderwege

Angesichts der Ausbreitung von COVID-19 und der erfolgten Auflagen der Bundesregierung, Kontakte wo immer möglich zu vermeiden, kann es an Orten von besonderem touristischem Interesse (z.B. Burgen, Schlösser, Parkplätze, Narzissenblüte u.ä.) gelegentlich zu Sperrungen kommen. Hiervon können auch unsere Hauptwanderwege betroffen sein.

Wir bitten das zu beachten.

Manfred Rippinger, Geschäftsführer 15.1.2021